DSGVO - Teil 7 - Die Meldung des Datenschutzbeauftragten
Ab dem 25.05.2018 müssen Unternehmen gem. Art. 37 Abs. 7 DSGVO die Kontaktdaten ihres Datenschutzbeauftragten (nicht zwangsläufig den Namen) der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen. In welcher Form dies zu geschehen hat, wird im Gesetz nicht erwähnt. Um ein unübersichtliches Meldechaos zu vermeiden, bleibt es also den Aufsichtsbehörden überlassen, einen einheitlichen Meldevorgang zu gestalten. Unser Datenschutzbeauftragter Reinhold Okon hat sich die Webseiten der Aufsichtsbehörden angeschaut und gibt Ihnen einen Überblick über das Ob und Wie der Meldemöglichkeiten.